Satzung

Hier stellen wir unsere Vereinssatzung vor, die Sie über die Leitlinien und Ziele unserer Gemeinschaft informiert.

Musikgemeinschaft DaCapo e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verein führt den Namen "Da Capo".         

 

2. Er hat seinen Sitz in Mannheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
                                                                                                                                                 
2. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung von Musik und Gesang.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede musikinteressierte Person werden.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende jedes Halbjahres zulässig.

 

2. Ein Mitglied  kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3. Vom Verein zur Verfügung gestellte Materialien sind bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben.


§ 5 Beitrag

 

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


§ 6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

      a) Schriftführer(in)
      b) Finanzreferent(in)
      c) 3 Beisitzer(innen)

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Ein Vorstandsmitglied muß das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich  (§ 26 BGB) von  einem Vorstandsmitglied vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis klären die einzelnen Vorstandsmitglieder ihre Aufgabengebiete untereinander ab.

 

5. Vorstandsbeschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefasst werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

 

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies  erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des  Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von  zwei Wochen einberufen.

 

4. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 Anträge, die bis zur erfolgten Einladung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, müssen behandelt werden. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

8. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Sonstige Beschlüsse werden per Handabstimmung gefaßt. Sofern ein Mitglied dies beantragt, erfolgt eine geheime Abstimmung.

 

9. Jedes Mitglied ab 14 Jahre ist stimmberechtigt.


§ 9 Beurkundung

 

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind für jedes Vereinsmitglied einsehbar.


§ 10  Satzungsänderung

 

1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen sind stets auf die Tagesordnung zu setzen.

 

2. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur einstimmig möglich.


§ 11  Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Musik und Gesang.

 

Mannheim, den 8. März 1989